Was kostet ein ambulanter Pflegedienst? Kosten, Kassenanteil und Eigenanteil 2026

Die Kosten eines Pflegedienstes hängen davon ab, wie oft er kommt und was er tut. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse einen festen Monatsbetrag – wir zeigen, wie die Rechnung entsteht und was für Sie übrig bleibt.

Pflegekraft lächelt mit einer älteren Patientin in deren Zimmer

Was kostet ein ambulanter Pflegedienst pro Monat?

Was ein Pflegedienst im Monat kostet, richtet sich nach Art und Zahl der Einsätze – von wenigen hundert Euro bis zu mehreren tausend Euro. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse davon bis zu 796 € bis 2.299 € im Monat als Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI).

Pflegesachleistung heißt: Die Kasse bezahlt nicht Sie, sondern den zugelassenen Pflegedienst direkt. Sie bekommen nur dann eine Rechnung, wenn die Leistungen eines Monats teurer sind als Ihr Betrag. Wer zum Beispiel nur zweimal pro Woche Hilfe beim Duschen braucht, liegt meist weit unter dem Höchstbetrag. Wer morgens und abends Unterstützung braucht, kommt schneller an die Grenze.

Pflegesachleistung pro Monat nach § 36 SGB XI (Stand 2026)
PflegegradMonatlicher Höchstbetrag für den Pflegedienst
Pflegegrad 1kein Anspruch – aber Entlastungsbetrag 131 €
Pflegegrad 2796 €
Pflegegrad 31.497 €
Pflegegrad 41.859 €
Pflegegrad 52.299 €

Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 unverändert. Die nächste gesetzliche Anpassung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen.

Wie berechnet ein Pflegedienst seine Preise?

Ein Pflegedienst rechnet entweder nach Leistungskomplexen (feste Pakete wie „große Körperpflege“) oder nach Zeit ab. Die Preise dafür verhandelt jeder Dienst einzeln mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern (§ 89 SGB XI).

Ein Leistungskomplex bündelt Tätigkeiten, die zusammengehören. Bei der großen Körperpflege sind das zum Beispiel An- und Auskleiden, Waschen oder Duschen und Mundpflege. Jeder Komplex ist mit Punkten bewertet. Punkte mal vereinbarter Punktwert ergibt den Preis. Bei der Zeitvergütung zählt dagegen die tatsächlich benötigte Zeit.

Wichtig für Sie: Der Pflegedienst darf nicht je nach Kasse unterschiedliche Preise verlangen. Das Gesetz verbietet eine Unterscheidung der Vergütung nach Kostenträgern. Weil aber jeder Dienst eigene Vereinbarungen hat, können zwei Dienste in Bergedorf für dieselbe Leistung unterschiedlich viel berechnen.

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, An- und Auskleiden, Mund- und Zahnpflege
  • Ernährung: Mahlzeiten mundgerecht vorbereiten, Hilfe beim Essen und Trinken
  • Mobilität: Aufstehen, Zubettgehen, Lagern, Begleitung innerhalb der Wohnung
  • Hauswirtschaft: Einkaufen, Wäsche, Reinigen des Wohnbereichs
  • Pauschalen: zum Beispiel für die Anfahrt – je nach Vereinbarung des Dienstes

Inhalt und Zuschnitt der Leistungskomplexe unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Was genau in Hamburg zu einem Komplex gehört und was er kostet, steht im Kostenvoranschlag Ihres Pflegedienstes.

Was kostet ein einzelner Einsatz des Pflegedienstes?

Einen festen Preis pro Einsatz gibt es nicht: Er ergibt sich aus den gebuchten Leistungskomplexen oder Minuten plus einer möglichen Anfahrtspauschale. Den genauen Betrag nennt Ihnen der Pflegedienst im schriftlichen Kostenvoranschlag.

Als grobe Orientierung gilt: Ein kurzer Einsatz, etwa für Kompressionsstrümpfe oder eine Medikamentengabe, kostet deutlich weniger als eine umfassende Morgenpflege mit Duschen, Anziehen und Frühstück. Pauschale Euro-Angaben aus dem Internet stammen oft aus anderen Bundesländern und helfen deshalb wenig.

Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung – etwa Verbandswechsel oder Insulingabe – rechnet der Pflegedienst getrennt mit der Krankenkasse ab (§ 37 SGB V). Sie belastet Ihr Pflegesachleistungsbudget nicht. Dafür fällt die gesetzliche Zuzahlung an: 10 % der Kosten für höchstens 28 Tage im Jahr plus 10 € je Verordnung, sofern Sie nicht befreit sind. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Behandlungspflege über die Krankenkasse.

Was zahlt die Pflegekasse für den Pflegedienst?

Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 die Rechnung des Pflegedienstes bis zum Höchstbetrag Ihres Pflegegrads direkt an den Dienst. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistung, aber den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat.

Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag ausnahmsweise auch für Körperpflege durch einen ambulanten Pflegedienst einsetzen, etwa für Hilfe beim Duschen. Ab Pflegegrad 2 ist das nicht möglich: Dann ist der Entlastungsbetrag für anerkannte Angebote wie Hilfe im Haushalt oder Betreuung gedacht.

Daneben gibt es weitere Töpfe, die mit dem Pflegedienst nichts zu tun haben, aber die Haushaltskasse entlasten: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € im Monat und Zuschüsse für den Umbau der Wohnung bis 4.180 € je Maßnahme. Eine Übersicht aller Beträge finden Sie unter Pflegegrad 1 bis 5: alle Leistungen.

Wie hoch ist der Eigenanteil beim Pflegedienst?

Ihr Eigenanteil ist die Differenz zwischen der Monatsrechnung des Pflegedienstes und dem Sachleistungsbetrag Ihres Pflegegrads. Bleibt die Rechnung darunter, zahlen Sie für die Pflege nichts dazu.

Ein Rechenbeispiel mit Pflegegrad 3 macht das greifbar. Die Rechnungsbeträge sind frei angenommen und dienen nur zur Veranschaulichung.

Rechenbeispiel Pflegegrad 3 (Sachleistung 1.497 €) – Rechnungsbeträge angenommen
Fall A: viel HilfeFall B: weniger Hilfe
Monatsrechnung Pflegedienst (angenommen)1.650,00 €1.200,00 €
Pflegekasse zahlt1.497,00 €1.200,00 €
Ihr Eigenanteil für die Pflege153,00 €0,00 €
Genutzter Anteil der Sachleistung100 %rund 80,2 %
Anteiliges Pflegegeld zusätzlich0,00 €rund 119 € (19,8 % von 599 €)

Fall B zeigt die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI: Nutzen Sie die Sachleistung nicht voll, zahlt die Kasse den Rest anteilig als Pflegegeld aus. Wie das genau funktioniert, erklärt der Beitrag Pflegesachleistung oder Pflegegeld.

Zusätzliche Wünsche, die über den Pflegebedarf hinausgehen, zahlen Sie immer selbst. Ein guter Kostenvoranschlag trennt deshalb klar zwischen Kassenleistungen und privaten Leistungen.

Welche Leistungen senken die Kosten zusätzlich?

Neben der Pflegesachleistung stehen Ihnen vor allem der Entlastungsbetrag (131 € im Monat) und der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (bis 3.539 € im Jahr) zur Verfügung. Viele Familien nutzen diese Töpfe nicht vollständig.

  • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 € im Monat für anerkannte Angebote. Nicht genutzte Beträge können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden. Details im Beitrag Entlastungsbetrag 131 Euro.
  • Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI): Bis zu 40 % der nicht genutzten Sachleistung können für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.
  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Fällt die private Pflegeperson aus, zahlt die Kasse ab Pflegegrad 2 aus dem Jahresbetrag von bis zu 3.539 €. Mehr unter Verhinderungspflege.
  • Pflegehilfsmittel: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen bis 42 € im Monat.

Was muss im Kostenvoranschlag und Pflegevertrag stehen?

Im Pflegevertrag müssen Art, Inhalt und Umfang der Leistungen sowie die mit den Kassen vereinbarte Vergütung für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex einzeln stehen (§ 120 SGB XI). Über die voraussichtlichen Kosten muss der Dienst Sie vor Vertragsschluss schriftlich informieren.

Die Verbraucherzentrale rät, sich vor dem ersten Einsatz einen schriftlichen Kostenvoranschlag geben zu lassen. Er sollte zeigen, was jede Leistung kostet, wie viel die Pflegekasse übernimmt und welchen Eigenanteil Sie tragen.

  • Jede Leistung einzeln mit Preis aufgeführt
  • Häufigkeit pro Woche und Monat nachvollziehbar
  • Anfahrts- oder sonstige Pauschalen ausgewiesen
  • Anteil der Pflegekasse und Ihr Eigenanteil getrennt
  • Private Zusatzleistungen deutlich gekennzeichnet
  • Hinweis auf Ihr Kündigungsrecht: jederzeit ohne Frist (§ 120 Abs. 2 SGB XI)

Ändert sich der Pflegebedarf, muss der Dienst Sie erneut schriftlich über die Kosten informieren. Halten Sie Änderungen immer schriftlich fest. Weitere Prüfpunkte finden Sie in unserer Checkliste zur Pflegedienst-Suche.

Prüfen Sie außerdem jeden Monat den Leistungsnachweis, den Sie oder Ihre Angehörigen unterschreiben. Darauf stehen die erbrachten Einsätze. Stimmen Nachweis und Rechnung nicht überein, sprechen Sie den Pflegedienst direkt an. Bleiben Fragen offen, hilft Ihre Pflegekasse weiter.

Was tun, wenn der Betrag der Pflegekasse nicht reicht?

Reicht die Sachleistung nicht, lohnt sich zuerst ein Blick auf die Einsatzplanung und auf ungenutzte Leistungen wie den Entlastungsbetrag. Hat sich der Zustand verschlechtert, können Sie bei der Pflegekasse einen höheren Pflegegrad beantragen.

  1. Einsatzplan mit dem Pflegedienst durchgehen: Welche Leistungen sind wirklich nötig, welche können Angehörige übernehmen?
  2. Prüfen, ob Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege schon genutzt werden.
  3. Bei gestiegenem Hilfebedarf einen Antrag auf Höherstufung stellen – wie das geht, steht unter Pflegegrad beantragen in Hamburg.
  4. Kostenlose, neutrale Beratung nutzen, etwa beim Pflegestützpunkt Ihres Bezirks oder über unsere Pflegeberatung.

Häufige Fragen

Was kostet ein Pflegedienst, wenn man keinen Pflegegrad hat?

Ohne Pflegegrad zahlen Sie die Leistungen der Grundpflege selbst. Stellen Sie deshalb früh einen Antrag bei der Pflegekasse, denn Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung.

Rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab?

Ja. Bei der Pflegesachleistung rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Sie erhalten nur für den Teil eine Rechnung, der über Ihrem monatlichen Betrag liegt, und für private Zusatzleistungen.

Sind die Preise bei allen Pflegediensten in Hamburg gleich?

Nein. Jeder Pflegedienst verhandelt seine Vergütung einzeln mit den Kostenträgern (§ 89 SGB XI). Deshalb können Preise für dieselbe Leistung zwischen Diensten abweichen.

Zahlt die Pflegekasse auch die Behandlungspflege?

Nein, Behandlungspflege wie Verbandswechsel oder Medikamentengabe zahlt die Krankenkasse bei ärztlicher Verordnung (§ 37 SGB V). Dafür fällt eine gesetzliche Zuzahlung an, von der Sie sich befreien lassen können.

Kann ich den Vertrag mit dem Pflegedienst kündigen, wenn er zu teuer ist?

Ja. Pflegebedürftige können den Pflegevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI).

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Quellen

Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Alle Beträge: Stand 2026.

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