Entlastungsbetrag 131 Euro: Wofür Sie ihn 2026 nutzen können

Jeden Monat stehen 131 € für Entlastung im Alltag bereit – doch viele Familien rufen das Geld nicht ab. Dieser Ratgeber zeigt, wofür der Entlastungsbetrag gilt, wo die Grenzen liegen und wie Sie ihn in Hamburg sinnvoll einsetzen.

Eine Betreuerin strickt gemeinsam mit älteren Frauen

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegekasse von bis zu 131 € im Monat nach § 45b SGB XI. Er soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördern.

Zweckgebunden heißt: Sie bekommen das Geld nicht frei ausgezahlt wie das Pflegegeld. Die Pflegekasse bezahlt nur bestimmte, qualitätsgesicherte Angebote. Den Betrag gibt es zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung.

Einen eigenen Antrag brauchen Sie nicht. Der Anspruch entsteht automatisch, sobald ein Pflegegrad festgestellt ist und Sie zu Hause gepflegt werden.

Viele Familien wissen nicht, dass das Geld bereitliegt, und rufen es deshalb nie ab. Dabei kann schon eine Stunde Hilfe pro Woche spürbar entlasten – etwa beim Einkaufen, bei der Wäsche oder durch einen Spaziergang in Begleitung.

Wer bekommt den Entlastungsbetrag von 131 Euro?

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Die Höhe ist in allen Pflegegraden gleich.

Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Betrag besonders wichtig. Sie erhalten kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Der Entlastungsbetrag ist für sie oft die wichtigste laufende Leistung. Ihren voraussichtlichen Pflegegrad können Sie mit unserem Pflegegrad-Rechner einschätzen.

Voraussetzung ist die häusliche Pflege. Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, erhält den Entlastungsbetrag nicht. Wie Sie überhaupt zu einem Pflegegrad kommen, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen in Hamburg.

Wofür kann ich den Entlastungsbetrag nutzen?

Sie können den Entlastungsbetrag für vier Bereiche nutzen: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ab Pflegegrad 2 sind körperbezogene Pflegeleistungen wie Waschen und Anziehen ausgenommen.

Wofür der Entlastungsbetrag gilt
BereichBeispieleHinweis
Angebote zur Unterstützung im AlltagHelferkreise, Betreuungsgruppen, Hilfe im Haushalt, Begleitung zum ArztAngebot muss nach Landesrecht anerkannt sein
Ambulanter PflegedienstHauswirtschaft, Betreuung, Begleitungab Pflegegrad 2 nicht für Selbstversorgung wie Körperpflege
Tages- und NachtpflegeUnterkunft, Verpflegung, Investitionskostenauch für Eigenanteile nutzbar
KurzzeitpflegeUnterkunft, Verpflegung, Investitionskostenergänzt den Jahresbetrag nach § 42a

Bei Pflegegrad 1 darf der Pflegedienst auch Grundpflege aus dem Entlastungsbetrag abrechnen. Ab Pflegegrad 2 läuft die körperbezogene Pflege über die Pflegesachleistung. Der Entlastungsbetrag deckt dann nur zusätzliche Hilfe ab, etwa im Haushalt oder bei der Betreuung.

Darf man den Entlastungsbetrag für die Grundpflege nutzen?

Nur bei Pflegegrad 1. In den Pflegegraden 2 bis 5 schließt § 45b Abs. 1 SGB XI Leistungen im Bereich der Selbstversorgung ausdrücklich aus – dazu gehören Waschen, Duschen, Anziehen und Hilfe beim Essen.

In der Praxis heißt das: Kommt ab Pflegegrad 2 morgens ein Pflegedienst zum Duschen, wird das über die Pflegesachleistung abgerechnet. Hilft derselbe Dienst nachmittags beim Einkaufen oder Putzen, kann das über den Entlastungsbetrag laufen. Was eine Körperpflege-Einheit kostet, lesen Sie im Ratgeber Kosten fürs Duschen durch den Pflegedienst.

Kann man den Entlastungsbetrag ansparen?

Ja. Nicht genutzte Beträge sammeln sich im laufenden Jahr an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfällt das Restguthaben aus dem Vorjahr.

Ein Beispiel: Sie nutzen den Entlastungsbetrag von Januar bis Oktober 2026 nicht. Dann stehen Ihnen im November bereits 1.441 € zur Verfügung. Was Sie bis Ende Dezember nicht verbrauchen, können Sie bis zum 30. Juni 2027 einsetzen.

Das Ansparen kann sinnvoll sein, etwa für eine Kurzzeitpflege. Dort können Sie mit dem Guthaben Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bezahlen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse nach Ihrem aktuellen Guthaben.

Nutzen Sie den Betrag trotzdem lieber regelmäßig. Kleine, feste Hilfen über das ganze Jahr entlasten meist mehr als ein großer Betrag kurz vor dem Stichtag. Außerdem verfällt so kein Guthaben.

Wie rechne ich den Entlastungsbetrag ab?

Es gibt zwei Wege: Sie bezahlen den Anbieter selbst und reichen die Rechnung zur Erstattung bei der Pflegekasse ein. Oder Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, und der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

  1. Wählen Sie einen anerkannten Anbieter oder einen zugelassenen Pflegedienst.
  2. Vereinbaren Sie schriftlich, welche Leistungen erbracht werden und was sie kosten.
  3. Entscheiden Sie: selbst zahlen und Erstattung beantragen oder Abtretung unterschreiben.
  4. Bei Erstattung: Rechnung und Zahlungsbeleg bei der Pflegekasse einreichen.
  5. Bei Direktabrechnung: regelmäßig eine Übersicht der abgerechneten Beträge anfordern.

Was ist der Umwandlungsanspruch von 40 Prozent?

Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40 % der Pflegesachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, wenn Sie diesen Teil nicht für Pflege durch einen Pflegedienst brauchen. Grundlage ist § 45a Abs. 4 SGB XI.

Höchstbetrag der Umwandlung pro Monat (40 % der Pflegesachleistung)
PflegegradPflegesachleistungdavon bis zu 40 %
Pflegegrad 2796 €318,40 €
Pflegegrad 31.497 €598,80 €
Pflegegrad 41.859 €743,60 €
Pflegegrad 52.299 €919,60 €

Für die Umwandlung genügt ein formloser Antrag bei der Pflegekasse mit dem gewünschten Beginn. Beachten Sie: Der umgewandelte Teil fehlt dann bei der Sachleistung für den Pflegedienst. Beziehen Sie zusätzlich anteiliges Pflegegeld, lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse vorher erklären, wie sich die Umwandlung darauf auswirkt.

Ein Beispiel: Frau L. hat Pflegegrad 3. Der Pflegedienst rechnet für die Grundpflege monatlich 800 € ab. Von ihren 1.497 € Sachleistung bleiben also 697 € ungenutzt. Davon kann sie bis zu 598,80 € für eine anerkannte Betreuungsgruppe umwandeln – zusätzlich zu den 131 € Entlastungsbetrag.

Welche Entlastungsangebote sind in Hamburg anerkannt?

In Hamburg werden Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt, darunter Helferkreise, Betreuungsgruppen, Hilfen im Haushalt und Nachbarschaftshilfe. Eine Übersicht anerkannter Angebote bietet die Datenbank „Pflegelotse“ des Verbands der Ersatzkassen.

  • Helferkreise: Ehrenamtliche besuchen Pflegebedürftige zu Hause, meist wöchentlich.
  • Betreuungsgruppen: Betreuung in den Räumen des Anbieters, oft mit Gesprächen, Bewegung und Spielen.
  • Hilfen im Haushalt: hauswirtschaftliche Unterstützung ohne pflegerische Leistungen.
  • Nachbarschaftshilfe: Einzelpersonen helfen, wenn sie nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind. Sie dürfen höchstens zwei Pflegebedürftige betreuen und bis zu 5 € pro Stunde erhalten.

Nachbarschaftshelfende müssen sich gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe registrieren. Unabhängige Beratung erhalten Sie auch im Pflegestützpunkt Ihres Bezirks. Wenn Sie zusätzlich Fragen zu allen Leistungen haben, hilft unsere Pflegeberatung.

Wer eine Haushaltshilfe fest anstellt, braucht einen Arbeitsvertrag und muss den Mindestlohn zahlen. Weitere Anlaufstellen sind der Verbund „Angehörigenhilfe Hamburg“ und die Fachabteilung Senioren und Pflege der Sozialbehörde. Wohnen Sie in Bergedorf, Lohbrügge, Billstedt, Horn oder Jenfeld, finden Sie lokale Hinweise auch auf unseren Seiten zu Bergedorf und Billstedt.

Wie nutzen Familien den Entlastungsbetrag in der Praxis?

Am häufigsten wird der Entlastungsbetrag für regelmäßige Hilfe im Haushalt, für Betreuung zu Hause und für Gruppenangebote genutzt. Drei typische Beispiele zeigen, wie das aussehen kann.

  • Herr M., Pflegegrad 1: Ein Pflegedienst hilft ihm einmal pro Woche beim Duschen. Weil bei Pflegegrad 1 auch Grundpflege erlaubt ist, läuft das über den Entlastungsbetrag.
  • Frau S., Pflegegrad 2: Ihr Sohn pflegt sie. Eine Hilfe im Haushalt kommt alle zwei Wochen zum Putzen und Einkaufen. Die Rechnung reicht der Sohn bei der Pflegekasse ein.
  • Herr und Frau T., Pflegegrad 3: Herr T. hat Demenz. Er besucht einmal pro Woche eine Betreuungsgruppe. Seine Frau hat in dieser Zeit ein paar Stunden für sich.

Wichtig ist in allen Fällen: Das Angebot muss anerkannt sein, und die Leistung muss zum Pflegegrad passen. Lassen Sie sich vom Anbieter vorab bestätigen, dass eine Abrechnung über den Entlastungsbetrag möglich ist.

Häufige Fragen

Wird der Entlastungsbetrag automatisch ausgezahlt?

Nein. Der Anspruch entsteht zwar ohne Antrag, das Geld wird aber nicht frei ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet Kosten für anerkannte Angebote gegen Belege oder zahlt nach einer Abtretung direkt an den Anbieter.

Kann ich den Entlastungsbetrag für eine Putzhilfe nutzen?

Ja, wenn das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist oder ein zugelassener Pflegedienst die Hilfe im Haushalt erbringt. Eine privat beschäftigte Putzkraft ohne Anerkennung wird nicht erstattet.

Verfällt der Entlastungsbetrag am Jahresende?

Nicht sofort. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Erst danach verfällt das Restguthaben.

Kann ich den Entlastungsbetrag für die Grundpflege durch den Pflegedienst nutzen?

Nur bei Pflegegrad 1. Ab Pflegegrad 2 sind Leistungen der Selbstversorgung wie Waschen oder Anziehen ausgeschlossen. Diese Pflege wird über die Pflegesachleistung bezahlt.

Darf meine Nachbarin über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?

In Hamburg ja, als anerkannte Nachbarschaftshilfe. Sie darf nicht bis zum 2. Grad mit Ihnen verwandt oder verschwägert sein, höchstens zwei Pflegebedürftige betreuen und bis zu 5 € pro Stunde erhalten.

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Quellen

Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Alle Beträge: Stand 2026.

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