Behandlungspflege: Was zahlt die Krankenkasse?

Medikamente geben, Insulin spritzen, Wunden versorgen: Diese medizinische Pflege zu Hause bezahlt die Krankenkasse. Hier erfahren Sie, wie Sie Behandlungspflege bekommen und welche Kosten für Sie bleiben.

Eine Pflegekraft misst den Blutdruck einer Frau

Was ist Behandlungspflege?

Behandlungspflege ist medizinische Pflege, die eine ärztliche Behandlung zu Hause ergänzt – zum Beispiel Medikamentengabe, Injektionen, Blutzuckermessung oder Wundversorgung. Sie ist Teil der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V.

Davon zu unterscheiden ist die Grundpflege, also Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen. Grundpflege bei Pflegebedürftigkeit bezahlt die Pflegekasse. Behandlungspflege bezahlt die Krankenkasse. Für Familien ist das wichtig, weil sich beide Leistungen nicht gegenseitig aufbrauchen.

Das Ziel der Behandlungspflege ist medizinisch: Sie soll eine Krankheit heilen, eine Verschlimmerung verhindern oder Beschwerden lindern. Sie wird von Pflegefachkräften eines zugelassenen Pflegedienstes erbracht, der einen Vertrag mit den Krankenkassen hat.

Zahlt die Krankenkasse die Behandlungspflege?

Ja. Die gesetzliche Krankenkasse bezahlt Behandlungspflege, wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie verordnet und die Kasse die Verordnung genehmigt. Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung.

Eine weitere Voraussetzung steht in § 37 Abs. 3 SGB V: Der Anspruch besteht nur, soweit keine im Haushalt lebende Person die Pflege im nötigen Umfang übernehmen kann. Wer etwa sein Insulin sicher selbst spritzt, bekommt dafür keine Behandlungspflege.

Die Verordnung beschreibt genau, welche Maßnahme wie oft und wie lange erbracht wird. Der Pflegedienst darf nur das abrechnen, was verordnet und genehmigt ist. Ändert sich der Bedarf, etwa weil eine Wunde schneller heilt, passt die Praxis die Verordnung an. Halten Sie deshalb engen Kontakt zu Ihrer Hausarztpraxis.

Die Behandlungspflege kommt zu den Leistungen der Pflegeversicherung hinzu. Wer Pflegegrad 3 hat und Pflegesachleistungen nutzt, behält dieses Budget vollständig für die Grundpflege. Mehr zum Unterschied lesen Sie im Ratgeber Pflegesachleistung oder Pflegegeld.

Welche Leistungen gehören zur Behandlungspflege?

Welche Leistungen Ärzte verordnen dürfen, regelt die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mit einem Leistungsverzeichnis. Typisch sind Medikamentengabe, Injektionen, Blutzuckermessung, Wundversorgung und das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.

Typische Leistungen der Behandlungspflege
LeistungBeispielHinweis
MedikamentengabeTabletten richten und gebenwenn die Person das selbst nicht sicher kann, etwa wegen Sehschwäche oder Demenz
InjektionenInsulin oder Thrombosespritze unter die Hautintravenöse Spritzen bleiben ärztliche Aufgabe
BlutzuckermessungMessung mit Testgerätnur für bestimmte Patientengruppen verordnungsfähig
WundversorgungVersorgung akuter oder chronischer WundenBlankoverordnung bei akuten Wunden möglich
KompressionsstrümpfeAn- und AusziehenBlankoverordnung möglich

Seit dem 1. Juli 2024 gibt es für bestimmte Leistungen die sogenannte Blankoverordnung. Dabei legt die Pflegefachkraft Häufigkeit und Dauer innerhalb des ärztlichen Rahmens selbst fest. Das betrifft zum Beispiel Kompressionsstrümpfe und die akute Wundversorgung.

Steht eine Maßnahme nicht im Leistungsverzeichnis, kann sie in medizinisch begründeten Ausnahmefällen trotzdem verordnet werden. Manche Krankenkassen sehen in ihrer Satzung außerdem zusätzliche Leistungen vor. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach, wenn Sie unsicher sind. Auch der Pflegedienst kann Ihnen sagen, welche Maßnahmen üblicherweise genehmigt werden.

Wo kann Behandlungspflege stattfinden?

Behandlungspflege findet meist in der eigenen Wohnung statt, ist aber auch an anderen geeigneten Orten möglich – etwa bei Angehörigen, im betreuten Wohnen, in der Schule oder im Kindergarten. Die Einzelheiten legt der G-BA fest.

Für Familien ist das hilfreich. Wohnt die Mutter nach einer Operation einige Wochen bei der Tochter, kann der Pflegedienst dort die Wundversorgung übernehmen. Wichtig ist, dass der Pflegedienst diesen Ort anfahren kann. Fragen Sie deshalb vorab, ob die Adresse im Einsatzgebiet liegt.

Was ist der Unterschied zwischen Sicherungspflege und Unterstützungspflege?

Sicherungspflege ist Behandlungspflege, die das Ziel einer ärztlichen Behandlung sichert (§ 37 Abs. 2 SGB V). Unterstützungspflege umfasst Grundpflege und Hauswirtschaft nach schwerer Krankheit, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt (§ 37 Abs. 1a SGB V) – aber nur ohne Pflegegrad 2 bis 5.

Formen der häuslichen Krankenpflege
FormWann?Umfang
Sicherungspflege (§ 37 Abs. 2)zur Sicherung des Ziels der ärztlichen BehandlungBehandlungspflege; Grundpflege nur, wenn die Satzung der Kasse es vorsieht und kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt
Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1)wenn ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wirdGrund- und Behandlungspflege sowie Hauswirtschaft, bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall
Unterstützungspflege (§ 37 Abs. 1a)bei schwerer oder akut verschlimmerter KrankheitGrundpflege und Hauswirtschaft, nur ohne Pflegegrad 2 bis 5

Die meisten Verordnungen im Alltag sind Sicherungspflege. Die Unterstützungspflege ist vor allem nach einer Operation wichtig, wenn noch kein Pflegegrad besteht. Mehr dazu im Ratgeber Entlassung aus dem Krankenhaus.

Wie bekomme ich Behandlungspflege verordnet?

Ihre Hausärztin, Ihr Facharzt oder das Krankenhaus stellt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus, das Formular Muster 12. Diese Verordnung reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse zur Genehmigung ein.

  1. Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt über den Bedarf, zum Beispiel tägliche Medikamentengabe.
  2. Die Praxis stellt die Verordnung aus. Die Erstverordnung soll in der Regel bis zu 14 Tage umfassen.
  3. Wählen Sie einen zugelassenen Pflegedienst. Viele Dienste reichen die Verordnung für Sie bei der Kasse ein.
  4. Die Verordnung muss spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung bei der Krankenkasse vorliegen.
  5. Die Krankenkasse entscheidet. Bis dahin übernimmt sie die Kosten, wenn die Frist eingehalten wurde.
  6. Für eine Folgeverordnung prüft die Praxis, ob die Behandlungspflege weiter nötig ist.

Was muss ich bei Behandlungspflege zuzahlen?

Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 € je Verordnung plus 10 % der Kosten für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. Ab dem 29. Tag im Jahr fällt keine prozentuale Zuzahlung mehr an.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Kostet die verordnete Behandlungspflege in den ersten 28 Tagen insgesamt 300 €, zahlen Sie 30 € Eigenanteil plus 10 € für die Verordnung. Alles Weitere in diesem Kalenderjahr bezahlt die Krankenkasse ohne prozentuale Zuzahlung.

Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege
BestandteilRegel
Pauschale10 € je Verordnung
Prozentualer Anteil10 % der Kosten
Zeitliche Grenzefür die ersten 28 Kalendertage im Jahr
Ausnahmenkeine Zuzahlung unter 18 Jahren sowie bei Schwangerschaft und Entbindung
Befreiungmöglich, wenn die persönliche Belastungsgrenze erreicht ist

Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege, auch für Medikamente. Wenn Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht ist, können Sie bei der Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Was ein Pflegedienst insgesamt kostet, erklärt der Ratgeber Was kostet ein Pflegedienst.

Brauche ich für Behandlungspflege einen Pflegegrad?

Nein. Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenversicherung und hängt nicht von einem Pflegegrad ab. Entscheidend sind allein die ärztliche Verordnung und die Genehmigung der Krankenkasse.

Auch Menschen ohne Pflegegrad bekommen also Hilfe, etwa nach einer Operation oder bei einer neuen Diabetes-Therapie. Ein Pflegegrad spielt nur bei der Grundpflege eine Rolle: Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse sie, nicht mehr die Krankenkasse.

Einen Pflegegrad sollten Sie trotzdem beantragen, wenn neben der medizinischen Pflege dauerhaft Hilfe im Alltag nötig ist. Wie Sie dabei vorgehen, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen in Hamburg.

Kann derselbe Pflegedienst Grundpflege und Behandlungspflege übernehmen?

Ja. Ein zugelassener Pflegedienst kann bei einem Besuch sowohl Grundpflege als auch Behandlungspflege erbringen. Er rechnet die Grundpflege mit der Pflegekasse und die Behandlungspflege mit der Krankenkasse ab.

Ein Beispiel: Herr B. hat Pflegegrad 2 und Diabetes. Morgens hilft ihm der Pflegedienst beim Waschen und spritzt anschließend Insulin. Das Waschen läuft über die Pflegesachleistung. Die Insulingabe läuft über die Verordnung der Hausärztin. Herr B. hat einen Ansprechpartner statt zwei.

Achten Sie beim monatlichen Leistungsnachweis darauf, dass beide Bereiche getrennt aufgeführt sind. Unterschreiben Sie nur Leistungen, die tatsächlich erbracht wurden. Bei Unklarheiten fragen Sie bei Ihrem Pflegedienst oder Ihrer Kasse nach. Wie Sie einen passenden Dienst auswählen, zeigt die Checkliste zur Pflegedienst-Suche.

Häufige Fragen

Wer bezahlt die Behandlungspflege – Pflegekasse oder Krankenkasse?

Die Krankenkasse. Behandlungspflege ist Teil der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V. Sie wird zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung bezahlt.

Wie lange gilt eine Verordnung für häusliche Krankenpflege?

Die Erstverordnung soll in der Regel einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen nicht überschreiten. Danach kann die Praxis eine Folgeverordnung ausstellen, wenn die Behandlungspflege weiter nötig ist.

Muss die Krankenkasse die Behandlungspflege genehmigen?

Ja. Liegt die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung bei der Kasse vor, übernimmt sie die Kosten bis zu ihrer Entscheidung.

Ist das Anziehen von Kompressionsstrümpfen Behandlungspflege?

Ja, das An- und Ausziehen ärztlich verordneter Kompressionsstrümpfe gehört zum Leistungsverzeichnis der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie. Dafür ist auch eine Blankoverordnung möglich.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege?

Erwachsene zahlen 10 € je Verordnung und 10 % der Kosten für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. Ist die persönliche Belastungsgrenze erreicht, ist eine Befreiung möglich.

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Quellen

Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Alle Beträge: Stand 2026.

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